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StVG § 54 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

StVG § 54 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

[ Auszug: Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 ... ]